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Das neue Cannabisgesetz in Deutschland

Leitfäden

Die Gesetzgebung zu Haschisch und Cannabis hat sich in den vergangenen Jahren weltweit stark verändert. In diesem Jahr feiern wir das 100-jährige Bestehen von Smoking Paper und dabei wir unter anderem deutlich, dass die aktuellen Gesetze nichts mehr mit den Vorschriften zu tun haben, die vor 100 Jahren gültig waren.

Das neue Cannabisgesetz CanG trat in Deutschland am 1. April 2024 in Kraft. Damit wurde der Freizeitkonsum von Cannabis für Erwachsene unter bestimmten Bedingungen legalisiert.

Seit dem 1. Juli 2024 gelten die neuen Regelungen zum Eigenanbau in Anbauvereinigungen. Am 1. Januar 2025 treten zudem die Vorschriften zur Tilgung von Einträgen im Bundeszentralregister in Kraft.

Wir sehen uns anschließend die wichtigsten Neuerungen an.

Was ist nicht erlaubt und kann zu einer Geldstrafe führen?

Das neue Cannabisgesetz sieht bei Verstößen im Zusammenhang mit dem Anbau, Besitz, Handel und Konsum von Cannabis je nach Schweregrad Bußgelder oder Gefängnisstrafen vor.

Die wichtigsten Punkte:

  • Der Anbau von Cannabis für den Eigengebrauch ist begrenzt. Mehr als drei Pflanzen pro Person können eine Strafe nach sich ziehen.
  • Wer mehr als 50 Gramm Cannabis oder Haschisch für den Eigenkonsum an seinem Wohnsitz besitzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
  • Der gemeinschaftliche Eigenanbau ist auf 25 Gramm begrenzt. Wer mehr als 30 Gramm besitzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Bei größeren Mengen kann die betroffene Person strafrechtlich verfolgt werden und infolge auch ins Gefängnis kommen.
  • Die Abgabe von Cannabis durch über 21-jährige Personen an Minderjährige wurde auf einen Mindeststrafrahmen von 2 Jahren erhöht.
  • Der Mindeststrafrahmen für die Bestimmung eines Minderjährigen durch eine über 21-jährige Person zum Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung, Ab- und Weitergabe oder sonstiges Inverkehrbringen wurde ebenfalls auf zwei Jahre erhöht.
  • Das Betäubungsmittelgesetz wurde verschärft, insbesondere im Hinblick auf die Abgabe, Verabreichung oder Lieferung dieser Substanzen an Minderjährige durch Personen über 21 Jahre.
  • Der Konsum in der Nähe von Schulen, Kindergärten, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Sportstätten und in Fußgängerzonen ist zwischen 7 und 20 Uhr untersagt.
  • Werbung oder Sponsoring von Cannabis und Cannabis Social Clubs (CSCs) ist nicht erlaubt.

Neue Gesetze in Bereichen, zu denen es verschiedenste Standpunkte gibt – wie das bei Cannabis der Fall ist -, werden oft schnell geändert oder angepasst. So wurde beispielsweise zwei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes eine dringende Reform durchgeführt, die den Konsum von THC am Steuer auf 3,5 Nanogramm begrenzt, wobei bei Überschreitung eine Geldstrafe von 500 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot drohen.

Wie hoch sind die Bußgelder?

Die Bußgelder beginnen bei 500 Euro, zum Beispiel, wenn der Besitz außerhalb des Wohnsitzes zwischen 26 und 30 Gramm ausmacht.

Der Cannabiskonsum in der Nähe von Schulen, Kindergärten, Spielplätzen, Jugendeinrichtungen und öffentlichen Sportstätten führt ebenfalls zu einer Geldstrafe von 500 Euro.

Sprechen wir jedoch über die Einfuhr von Cannabissamen aus Nicht-EU-Ländern zu Geschäftszwecken, können die Bußgelder bis zu 30.000 Euro ausmachen. Auch Gefängnisstrafen sind bei schlimmeren Verstößen vorgesehen.

Neues Cannabisgesetz in Deutschland: Die wichtigsten Vorschriften

Folgende Vorschriften des neuen Cannabisgesetz sind bereits in Kraft:

  • Erwachsene dürfen bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis besitzen und mit sich führen.
  • Erwachsene, die seit mindestens sechs Monaten einen Wohnsitz in Deutschland vorweisen können, dürfen bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig für den Eigenkonsum an ihrem Wohnsitz anbauen.
  • Am Wohnsitz darf eine erwachsene Person höchstens 50 Gramm getrocknetes Cannabis besitzen.
  • Anbauvereinigungen dürfen Cannabis für den nicht-gewerblichen Eigenkonsum anbauen, benötigen jedoch eine behördliche Erlaubnis.
  • Sie müssen außerdem einen Mindestabstand von 200 Metern zu Schulen und anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie zu Spielplätzen einhalten. Sie dürfen nicht in einer Wohnung oder in einem zu Wohnzwecken dienenden Gebäude oder Grundstück untergebracht werden.
  • Der Konsum von Cannabis ist innerhalb der Räumlichkeiten der Anbauvereinigungen und in Sichtweite untersagt.

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